Dem Umstand, wonach die Mehrwertsteuer noch geschuldet sei, stehe nicht entgegen, dass davon in Ziff. 4 des Kaufvertrags vom 26. Februar 2019 (KB 5) nichts stehe, da die Beklagte auch bei den anderen Positionen die Mehrwertsteuer bezahlt habe (Geschäftsbereich, Werkzeuge der Montagefahrzeuge sowie Akontobetrag für die Auftragsübernahme), obwohl im Kaufvertrag – wie bei den Montagefahrzeugen – jeweils "exkl. MwSt." gestanden habe (Replik Rz. 6).