Die Beklagte sei somit verpflichtet, der Klägerin auch die Mehrwertsteuer von 7.7 % auf der Forderung von Fr. 31'500.00 zu erstatten, was dem Betrag von Fr. 2'425.50 entspräche. Diese Forderung sei bis heute unbezahlt geblieben (Klage Rz. 35).