Den Betrag von Fr. 31'500.00 habe die Beklagte der Klägerin am 21. März 2019 überwiesen, jedoch ohne die ebenfalls geschuldete Mehrwertsteuer. Im beidseitig unterzeichneten Kaufvertrag sei jedoch explizit festgehalten, dass sich der Kaufpreis für die drei Montagefahrzeuge in Höhe von insgesamt Fr. 31'500.00 (exkl. MwSt.) verstehe. Die Beklagte sei somit verpflichtet, der Klägerin auch die Mehrwertsteuer von 7.7 % auf der Forderung von Fr. 31'500.00 zu erstatten, was dem Betrag von Fr. 2'425.50 entspräche.