5. Mehrwertsteuer für die drei Montagefahrzeuge 5.1. Parteibehauptungen 5.1.1. Klägerin Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihre in Ziff. 4 des Kaufvertrags vereinbarte Option, die drei Montagefahrzeuge zu erwerben, ausgeübt. Die Einzelheiten hätten die Parteien im Vertrag vom 27. Februar 2019 (KB 19) geregelt, worin die Beklagte die drei Montagefahrzeuge zu einem Kaufpreis von insgesamt Fr. 31'500.00 (exkl. MwSt.) gekauft habe (Klage Rz. 8 ff.). Die Mehrwertsteuer sei zusätzlich geschuldet (Replik Rz. 8).