Wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sich die Parteien aber übereinstimmend geäussert haben, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens in objektivierter Art und Weise die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten.30 Vertragsauslegung ist in diesem Sinne die gerichtliche Feststellung des