In der Folge wurden der Zeuge L.L. telefonisch und die Parteien persönlich befragt. Die Parteien hielten anschliessend ihre Schlussvorträge und konnten sich dabei je zwei Mal äussern. -6- 12.2. Daraufhin zog sich das Handelsgericht zur Beratung zurück und fällte das Urteil. Das Handelsgericht zieht in Erwägung: