11.3. Mit Verfügung vom 13. Juli 2020 lud der Vizepräsident zur Hauptverhandlung vor und liess die eingereichten Urkunden als Beweismittel zu. 11.4. Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 beantragte die Klägerin erneut, die von ihr angerufenen Zeugen an der Hauptverhandlung zu befragen. 11.5. Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 änderte der Vizepräsident die Beweisverfügung vom 13. Juli 2020 insoweit, als neu auch der Zeuge L.L. angehört werde.