Zur Begründung führte die Beklagte hauptsächlich aus, der Klägerin stünden aus dem Kaufvertrag vom 26. Februar 2019 keine Forderungen mehr zu. Die Klägerin werde vielmehr auf dem anerkannten Forderungsanspruch zugunsten der Beklagten in Höhe von Fr. 121'162.40 behaftet, auf eine Widerklage werde jedoch ausdrücklich verzichtet (Antwort Ziff. II/5). 9. 9.1. Der Vizepräsident lud mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 auf den 23. Januar 2020 zu einer Instruktionsverhandlung mit informeller Parteibefragung und Vermittlungsgespräch vor und erliess die Beweisverfügung.