8. Mit Klageantwort vom 9. Dezember 2019 stellte die Beklagte die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die Klage vom 10.10.2019 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 2 vom 10.10.2019 sei abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin."