Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, es handle sich um Forderungsansprüche aus dem zwischen den Parteien am 26. Februar 2019 geschlossenen Kaufvertrag betreffend die Übertragung des Geschäftsbereichs S. von der Klägerin auf die Beklagte. Für die gestützt auf diesen Vertrag erbrachten Leistungen stünden der Klägerin noch insgesamt Fr. 173'167.10 zu. Dieser Betrag werde mit zwei anerkannten Forderungen der Beklagten gegenüber der Klägerin in Höhe von Fr. 116'316.00 und Fr. 4'846.40 verrechnet, weshalb eine Forderung zugunsten der Klägerin in der eingeklagten Höhe von rund Fr. 52'000.00 resultiere (Klage Rz. 33 ff.).