2. Der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. 355800 des Betreibungsamts Z. sei aufzuheben, und es sei der Klägerin für den Betrag von CHF 52'000.00 nebst 5 % Zins seit dem 9. Mai 2019 sowie CHF 103.30 Zahlungsbefehlskosten die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. -4- 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzlich geschuldigten Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten. "