5. Am 2. Mai 2019 wurde der Beklagten die Schlussrechnung der Klägerin über den Betrag von Fr. 52'000.00 zugestellt (KB 37) und gleichzeitig Frist zur Zahlung bis zum 8. Mai 2019 angesetzt. Die Beklagte bezahlte diese Rechnung nicht (Klage Rz. 42). 6. Die Beklagte liess die Klägerin mit Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2019 über den Betrag von Fr. 121'162.40 betreiben. Die Klägerin erhob dagegen Rechtsvorschlag. Das anschliessend von der Beklagten beim Bezirksgericht Z. eingeleitete Rechtsöffnungsverfahren wurde mit Entscheid vom 20. September 2019 mangels Rechtsöffnungstitel abgewiesen (Klage Rz. 45, KB 38).