 durch die Klägerin zu offerierende "moderate Pauschalpreise" für die von der Beklagten aus einer Liste vom 21. Dezember 2018 ausgewählten Elektrogeräte (KB 5 Ziff. 8). 4. 4.1. Mit Datum vom 28. Februar 2019 überwies die Beklagte der Klägerin den Betrag von Fr. 52'773.00 (Klage Rz. 34). 4.2. Am 1. März 2019 überwies die Einwohnergemeinde S. der Klägerin für das Projekt S. den Betrag von Fr. 116'316.00 (Klage Rz. 40). 4.3. Eine zweite Zahlung der Beklagten erfolgte am 21. März 2019 in Höhe von Fr. 31'500.00 für die Übernahme der drei Fahrzeuge. Diese Zahlung enthielt keinen Mehrwertsteueranteil (Klage Rz. 35, Antwort Ziff. 1.2).