Ebenso sollten die bestehenden Aufträge der Klägerin per 1. März 2019 auf die Beklagte übertragen werden. Dazu zählte unter anderem auch das Projekt "S.", ein Werkvertrag mit der Einwohnergemeinde S. im Zusammenhang mit der Sanierung des dortigen Schwimmbads (Klage Rz. 25, Antwort Ziff. II/4). Betreffend die Montagefahrzeuge wurde der Beklagten ein Kaufrecht eingeräumt (KB 5 Ziff. 4). In Ausübung dieses Kaufrechts schlossen die Parteien über die drei Montagefahrzeuge (Chassis-Nrn. 123, 456 und 789 000 6432 4889) am 27. Februar 2019 einen separaten Vertrag (Klage Rz. 8 und 10; Antwort Ziff. II/1.2; KB 19).