3. 3.1. Die Parteien vereinbarten am 26. Februar 2019 einen Kaufvertrag über die Übertragung des Geschäftsbereichs S. von der Klägerin auf die Beklagte (Klage Rz. 6; Antwort Ziff. II/1.1; KB 5). Im Rahmen dieses Kaufvertrags verpflichtete sich die Beklagte zur Übernahme bestimmter Mitarbeiter der Klägerin sowie verschiedener, mit dem Geschäftsbereich zusammenhängenden Aktiven (Werkzeuge in den Motorfahrzeugen, Warenlager, Elektrogeräte) (Klage Rz. 7 ff., Antwort Ziff. II/1.2 ff., KB 5). Ebenso sollten die bestehenden Aufträge der Klägerin per 1. März 2019 auf die Beklagte übertragen werden.