{"Signatur": "AG_OG_009", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2020-08-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_009_HOR-2019-39_2020-08-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5226", "Checksum": "e09a0d7ce7ad9e0c243948d4296d6a29"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["HOR.2019.39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht 19.08.2020 HOR.2019.39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:33", "Checksum": "9c405b9c7b4c39400123f96aa5f927de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Handelsgericht 19.08.2020 HOR.2019.39\n\n Handelsgericht\n2. Kammer\n\nHOR.2019.39\n\nUrteil vom 19. August 2020\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident\nErsatzrichter Meichssner\nHandelsrichter Friedli\nHandelsrichter Meyer\nHandelsrichter Nauer\nGerichtsschreiber Schneuwly\nRechtspraktikant Stich\n\nKlägerin B_AG, ______________\nvertreten durch lic. iur. Markus Läuffer, Rechtsanwalt, Langhaus am Bahnhof, 5401 Baden\n\nBeklagte B.B AG, _______________\nvertreten durch lic. iur. Urs Lienhard, Rechtsanwalt, Kasinostrasse 25,\n5000 Aarau\n\nGegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung\n-2-\n\nDas Handelsgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nDie Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in O. (AG). Sie bezweckt\nhauptsächlich _______ (Klagebeilage [KB] 2).\n\n2.\nDie Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Z. Sie bezweckt im Wesentlichen _________ (KB 3).\n\n3.\n3.1.\nDie Parteien vereinbarten am 26. Februar 2019 einen Kaufvertrag über die\nÜbertragung des Geschäftsbereichs S. von der Klägerin auf die Beklagte\n(Klage Rz. 6; Antwort Ziff. II/1.1; KB 5). Im Rahmen dieses Kaufvertrags\nverpflichtete sich die Beklagte zur Übernahme bestimmter Mitarbeiter der\nKlägerin sowie verschiedener, mit dem Geschäftsbereich zusammenhängenden Aktiven (Werkzeuge in den Motorfahrzeugen, Warenlager, Elektrogeräte) (Klage Rz. 7 ff., Antwort Ziff. II/1.2 ff., KB 5). Ebenso sollten die bestehenden Aufträge der Klägerin per 1. März 2019 auf die Beklagte übertragen werden. Dazu zählte unter anderem auch das Projekt \"S.\", ein Werkvertrag mit der Einwohnergemeinde S. im Zusammenhang mit der Sanierung des dortigen Schwimmbads (Klage Rz. 25, Antwort Ziff. II/4).\n\nBetreffend die Montagefahrzeuge wurde der Beklagten ein Kaufrecht eingeräumt (KB 5 Ziff. 4). In Ausübung dieses Kaufrechts schlossen die Parteien über die drei Montagefahrzeuge (Chassis-Nrn. 123, 456 und 789 000\n6432 4889) am 27. Februar 2019 einen separaten Vertrag (Klage Rz. 8 und\n10; Antwort Ziff. II/1.2; KB 19).\n\n3.2.\nDie Parteien vereinbarten folgende Kaufpreise:\n Fr. 25'000.00 für den Geschäftsbereich S. (exkl. MwSt.; KB 5\nZiff. 1),\n Fr. 15'000.00 für die Werkzeuge in den Montagefahrzeugen (exkl.\nMwSt.; KB 5 Ziff. 3),\n Fr. 31'500.00 für die drei Montagefahrzeuge (exkl. MwSt.; umstritten, ob Mehrwertsteuer zusätzlich geschuldet ist; KB 5 Ziff. 4 und\nKB 19),\n 5 % der Auftragssumme für die per 1. März 2019 zu übertragenden\nAufträge (KB 5 Ziff. 5a),\n das Warenlager zu Einkaufspreisen (KB 5 Ziff. 7) und\n-3-\n\n durch die Klägerin zu offerierende \"moderate Pauschalpreise\" für\ndie von der Beklagten aus einer Liste vom 21. Dezember 2018 ausgewählten Elektrogeräte (KB 5 Ziff. 8).\n\n4.\n4.1.\nMit Datum vom 28. Februar 2019 überwies die Beklagte der Klägerin den\nBetrag von Fr. 52'773.00 (Klage Rz. 34).\n\n4.2.\nAm 1. März 2019 überwies die Einwohnergemeinde S. der Klägerin für das\nProjekt S. den Betrag von Fr. 116'316.00 (Klage Rz. 40).\n\n4.3.\nEine zweite Zahlung der Beklagten erfolgte am 21. März 2019 in Höhe von\nFr. 31'500.00 für die Übernahme der drei Fahrzeuge. Diese Zahlung enthielt keinen Mehrwertsteueranteil (Klage Rz. 35, Antwort Ziff. 1.2).\n\n5.\nAm 2. Mai 2019 wurde der Beklagten die Schlussrechnung der Klägerin\nüber den Betrag von Fr. 52'000.00 zugestellt (KB 37) und gleichzeitig Frist\nzur Zahlung bis zum 8. Mai 2019 angesetzt. Die Beklagte bezahlte diese\nRechnung nicht (Klage Rz. 42).\n\n6.\nDie Beklagte liess die Klägerin mit Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2019 über\nden Betrag von Fr. 121'162.40 betreiben. Die Klägerin erhob dagegen\nRechtsvorschlag. Das anschliessend von der Beklagten beim Bezirksgericht Z. eingeleitete Rechtsöffnungsverfahren wurde mit Entscheid vom\n20. September 2019 mangels Rechtsöffnungstitel abgewiesen (Klage\nRz. 45, KB 38).\n\n7.\nMit Klage vom 10. Oktober 2019 (Postaufgabe: 10. Oktober 2019) stellte\ndie Klägerin die folgenden Rechtsbegehren:\n\n\" 1.\nDie Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 52'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % p. a. seit dem 9. Mai 2019 zu bezahlen.\n\n2.\nDer Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung\nNr. 355800 des Betreibungsamts Z. sei aufzuheben, und es sei\nder Klägerin für den Betrag von CHF 52'000.00 nebst 5 % Zins\nseit dem 9. Mai 2019 sowie CHF 103.30 Zahlungsbefehlskosten\ndie definitive Rechtsöffnung zu erteilen.\n-4-\n\n3.\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzlich geschuldigten Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten. \"\n\nZur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, es handle sich\num Forderungsansprüche aus dem zwischen den Parteien am 26. Februar\n2019 geschlossenen Kaufvertrag betreffend die Übertragung des Geschäftsbereichs S. von der Klägerin auf die Beklagte. Für die gestützt auf\ndiesen Vertrag erbrachten Leistungen stünden der Klägerin noch insgesamt Fr. 173'167.10 zu. Dieser Betrag werde mit zwei anerkannten Forderungen der Beklagten gegenüber der Klägerin in Höhe von Fr. 116'316.00\nund Fr. 4'846.40 verrechnet, weshalb eine Forderung zugunsten der Klägerin in der eingeklagten Höhe von rund Fr. 52'000.00 resultiere (Klage\nRz. 33 ff.).\n\n8.\nMit Klageantwort vom 9. Dezember 2019 stellte die Beklagte die folgenden\nRechtsbegehren:\n\n\" 1.\nDie Klage vom 10.10.2019 sei vollumfänglich abzuweisen.\n\n"}