4. 4.1. Die Gerichtskosten von Fr. 26'462.90 werden der Klägerin zu 9/10 mit Fr. 23'816.60 und der Beklagten zu 1/10 mit Fr. 2'646.30 auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit den von ihr der Klägerin geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 26'015.00 verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin Fr. 2'601.50 direkt zu ersetzen. 4.2. Die Klägerin hat der Beklagten an deren Parteikosten einen richterlich festgesetzten Betrag von Fr. 50'632.30 zzgl. MWST zu bezahlen. Zustellung an:  die Klägerin (Vertreter; zweifach)  die Beklagte (Vertreter; zweifach) Mitteilung an:  die Obergerichtskasse - 36 - 1.