6.2. Rechtsöffnungsverfahren Die Klägerin verlangt mit Rechtsbegehren Ziff. 3 der Klagen vom 9. Oktober 2019 und 23. März 2020 eine Neuverteilung der Kosten der jeweiligen Rechtsöffnungsverfahren. Angesichts der bescheidenen Prozesskosten dieser summarischen Verfahren und des Umstandes, dass die Klägerin im Aberkennungsverfahren zu gut 9/10 unterliegt, rechtfertigt es sich nicht, die Kosten der Rechtsöffnungsverfahren neu zu verteilen.59