58 Fr. 23'883.29 + Fr. 50'709.64 + Fr. 44'697.60, vgl. vorne E. 4.1.2.2 (S. 25 f.). - 34 - grund des zweiten Rechtsschriftenwechsels eine Erhöhung der Grundentschädigung um 20 % auf Fr. 62'666.70 angezeigt (§ 6 Abs. 3 AnwT). Nach Berücksichtigung der Auslagenpauschale von 3 % beträgt die Parteientschädigung somit Fr. 63'290.35 (§ 13 Abs. 1 AnwT). Davon hat die Klägerin der Beklagten 8/10 bzw. Fr. 50'632.30 zu ersetzen.