SAR 291.150]). Dadurch sind Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Zwar wurde vorliegend keine Verhandlung durchgeführt. Ein Abzug rechtfertigt sich angesichts des eingereichten Schlussvortrages und den zusätzlichen Eingaben der Beklagten indessen nicht. Vielmehr ist auf-