Weil das vorliegende Verfahren weder ausserordentliche noch nur geringe Aufwendungen erforderte (vgl. § 7 Abs. 3 VKD), sind die Gerichtskosten auf Fr. 26'462.90 festzusetzen und ausgangsgemäss von der Klägerin zu 9/10 mit Fr. 23'816.60 und von der Beklagten zu 1/10 mit Fr. 2'646.30 zu tragen. Die Gerichtkosten werden mit den von der Klägerin geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von insgesamt Fr. 26'015.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO).