Bei einem Streitwert von Fr. 1'279'290.50 beträgt der Grundansatz der Gerichtsgebühr Fr. 26'462.90 (vgl. § 7 Abs. 1 VKD). Weil das vorliegende Verfahren weder ausserordentliche noch nur geringe Aufwendungen erforderte (vgl. § 7 Abs. 3 VKD), sind die Gerichtskosten auf Fr. 26'462.90 festzusetzen und ausgangsgemäss von der Klägerin zu 9/10 mit Fr. 23'816.60 und von der Beklagten zu 1/10 mit Fr. 2'646.30 zu tragen.