Die Klage ist im Umfang der geforderten Darlehenszinsen von Fr. 119'290.50 58 gutzuheissen. Diese machen rund 1/10 des Streitwertes aus. Dementsprechend unterliegt die Klägerin im Umfang von rund 9/10. Folglich sind die Gerichtskosten der Klägerin zu 9/10 und der Beklagten zu 1 /10 aufzuerlegen. Nach Verrechnung der Quoten des Obsiegens und Unterliegens hat die Klägerin der Beklagten zudem deren Parteikosten im Umfange von 8/10 zu ersetzen.