6. Prozesskosten 6.1. Aberkennungsverfahren 6.1.1. Kostenverlegung Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden den Parteien gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO im Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens auferlegt.