Die Beklagte liess die Klägerin seinerzeit für eine Darlehensforderung von Fr. 1'160'000.00 betreiben (Schlussvortrag der Beklagten Rz. 45). Der entsprechende Zahlungsbefehl wurde der Klägerin am 5. März 2019 zugestellt (Beilage zur Eingabe vom 24. Mai 2019 des Rechtsöffnungsverfahrens vom 6. Mai 2019). Der Zahlungsbefehl gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Mahnung, womit die Zustellung des Zahlungsbefehls vorliegend den Verzug und die Verzugszinspflicht der Klägerin auslöste (Art. 102 Abs. 1, Art.