5. Verzugszinsen 5.1. Rechtliches Der Schuldner hat Verzugszins von 5 % zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Voraussetzung für den Schuldnerverzug ist einerseits die Fälligkeit der Forderung, andererseits die Mahnung durch den Gläubiger (Art. 102 Abs. 1 OR). Die Mahnung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, mit welcher der Gläubiger vom Schuldner die Leistung ohne Säumnis verlangt.