Kenntnis von ihrem Rückforderungsanspruch hat, zurückfordern kann (Art. 26 Abs. 4 lit. b BewG). Da die Klägerin der Beklagten bereits ein Teilbetrag von Fr. 640'000.00 zurückerstattet hat, beträgt der Rückforderungsanspruch der Beklagten noch Fr. 1'160'00.00. Ob der Rückforderungsanspruch bereits verjährt ist, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, zumal die Klägerin die Verjährungseinrede nicht erhebt.