(iii) Fazit Das gewährte Darlehen kommt aus Sicht der Beklagten einem Erwerb dinglicher Rechte an der Liegenschaft in V. gleich. Der Erwerb mittels dieses Darlehens hätte folglich einer Bewilligung bedurft (Art. 2 Abs. 1 BewG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g BewG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. b BewV). Dass das Darlehen wie behauptet nicht nur mit Blick auf den Erwerb der betreffenden Liegenschaft gewährt wurde, vermag hieran nichts zu ändern. Massgeblich ist, was sich mit dem Darlehen wirtschaftlich erreichen lässt. Ausnahmen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BewG sind keine ersichtlich.