Selbst wenn die D. den Kauf der Liegenschaft bzw. der hierfür erforderlichen Forderung finanziert hätte, wäre das Darlehen über Fr. 1'800'000.00 in die Finanzierung des Grundstückerwerbs eingeflossen, und hätte den Erwerb somit erst ermöglicht. Denn es hätte gemäss Offerte der D. zur Gewährung und Sicherung des Kredits abgetreten werden müssen (KB 12).