sie unterliess es jedoch, die Mittellosigkeit der Klägerin zu bestreiten. Die Bestreitung erfolgte erst mit Schlussvortrag vom 16. Mai 2022 und damit deutlich verspätet, sodass die Bestreitung aus dem Recht zu weisen ist. Dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung weder über flüssige Mittel noch über Vermögen verfügte, gilt demnach als erwiesen (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO).