Dass die Klägerin über kein Vermögen und keine flüssigen Mittel verfügt habe, bestreitet die Beklagte erstmals mit Schlussvortrag vom 16. Mai 2022. Die Bestreitung erfolgt mithin nach Eintritt des Aktenschlusses. Folglich handelt es hierbei um ein (unechtes) Novum. Noven müssen unverzüglich vorgebracht werden, damit sie berücksichtigt werden können (Art. 299 Abs. 1 ZPO). Hierfür müssen sie praxisgemäss innert einer Frist von 10 Tagen in das Verfahren eingebracht werden.54