(i) Abhängigkeitsverhältnis Die Klägerin behauptet, sie habe zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung weder über Vermögen noch über flüssige Mittel verfügt (Replik Rz. 42). Die Beklagte begnügt sich in Duplik Rz. 22 mit dem Hinweis, die klägerische Behauptung sei unbelegt geblieben. Dabei verkennt die Beklagte, dass Gegenstand des Beweises einzig rechtserhebliche streitige Tatsachen sind (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Unbestrittene Tatsachen gelten demgegenüber als erwiesen.