Hierfür müsste das Darlehen in die Finanzierung des Erwerbs bzw. der Überbauung des Grundstückes in V. eingeflossen sein. Sodann müsste die Finanzierung des Erwerbs bzw. der Überbauung des fraglichen Grundstückes die Klägerin in ein Abhängigkeitsverhältnis zur Beklagten versetzt haben (Art. 4 Abs. 1 lit. g BewG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. b BewV). 52 Vgl. BGE 95 II 617 E. 2. - 30 -