4.3.5. Darlehensgewährung als bewilligungspflichtiges Rechtsgeschäft Die Tatsache allein, dass das Darlehen von einer ausländischen Person stammt, macht dieses noch nicht zum bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäft. Hierfür müsste das Darlehen in die Finanzierung des Erwerbs bzw. der Überbauung des Grundstückes in V. eingeflossen sein.