Diesen kann entnommen werden, dass das Darlehen der C. im fraglichen Zeitraum rund 95 % des gesamten Kapitals der Beklagten ausmachte und die Differenz zwischen den Aktiven der Beklagten und ihren übrigen Schulden bei weitem überschritt. Entsprechend wird eine Beherrschung der Beklagten durch die C. mit Sitz in T. zum Zeitpunkt des Abschlusses des fraglichen Darlehensvertrages vermutet, womit die Beklagte als ausländische Person im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c BewG zu qualifizieren ist.