Dies legt den Schluss nahe, dass die Beklagte zur Gewährung des infrage stehenden Darlehens auf das Darlehen der C. angewiesen war. Ein ähnliches Bild zeichnen die Bilanzen der Beklagten, welche die Klägerin in diesem Zusammenhang ins Recht legt (Replik Rz. 20; Replikbeilage [RB] 3). Diesen kann entnommen werden, dass das Darlehen der C. im fraglichen Zeitraum rund 95 % des gesamten Kapitals der Beklagten ausmachte und die Differenz zwischen den Aktiven der Beklagten und ihren übrigen Schulden bei weitem überschritt.