Die Beklagte behauptet, sie habe zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, um der Klägerin ein Darlehen in der Höhe von Fr. 1'800'000.00 zu gewähren, und verweist diesbezüglich auf den Darlehensvertrag zwischen der Beklagten und der C. vom 21. Oktober 2015 (Klageantwort Rz. 25). Dies legt den Schluss nahe, dass die Beklagte zur Gewährung des infrage stehenden Darlehens auf das Darlehen der C. angewiesen war.