Ob die vorliegende Finanzierung in Gestalt eines Darlehens oder in Form einer Investition erfolgte, ist indessen nicht von Belang. Selbst wenn es sich bei der infrage stehenden Finanzierung um ein Darlehen handeln würde, fiele dieses – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – in den Anwendungsbereich des BewG, was eine Nichtigkeit desselben zur Folge hätte.