4.3.3. Tatsachenvorbringen der Beklagten Die Parteien sind sich einig, dass die Beklagte der Klägerin Fr. 1'800'000.00 überwiesen hat (Replik Rz. 43; Klageantwort Rz. 13; KB 12). Uneinig sind sich die Parteien darüber, ob es sich hierbei um ein Darlehen oder um eine Investition handelt. Ob die vorliegende Finanzierung in Gestalt eines Darlehens oder in Form einer Investition erfolgte, ist indessen nicht von Belang.