Entsprechend hätte die Beklagte einen Anspruch auf Rückerstattung des Investitionskapitals (Art. 26 Abs. 4 lit. b BewG). Der Umstand, dass die Beklagte ihrerseits das Investitionskapital von der C. erhalten und dieses auf deren Aufforderung hin der Klägerin zur Verfügung gestellt haben soll, würde die C. noch nicht zur Inhaberin des Rückerstattungsanspruches machen. Dass die Beklagte der Klägerin das Investitionskapital im Namen und auf Rechnung der Nenuphar Investissement S.C.A. und mithin in direkter Vertretung derselben zur Verfügung gestellt hat, behauptet die Klägerin sodann nicht.