43; KB 4). Damit wäre die Beklagte als Person im Ausland zu qualifizieren. Entsprechend hätte die Investition der Beklagten gemäss Art. 2 Abs. 1 BewG einer Bewilligung bedurft. Folgt man den Ausführungen der Klägerin, wäre das dissimulierte Rechtsgeschäft betreffend die Überlassung des fraglichen Investitionskapital folglich nichtig (Art. 26 Abs. 2 lit. a BewG). Entsprechend hätte die Beklagte einen Anspruch auf Rückerstattung des Investitionskapitals (Art. 26 Abs. 4 lit.