Als Personen im Ausland gelten wie gesehen juristische Personen, die ihren Sitz in der Schweiz haben und in denen Personen im Ausland eine beherrschende Stellung einnehmen (Art. 5 Abs. 1 lit. c BewG). Letzteres bedingt, dass eine Person im Ausland die Verwaltung und Geschäftsführung der Beklagten entscheidend beeinflussen kann (Art. 6 Abs. 1 BewG). Dass die C. mit Sitz im T. die Geschäftsführung der Beklagten massgeblich bestimmt haben soll, behauptet die Klägerin sodann gleich selbst, indem sie ausführen lässt, dass die C. die Beklagte verpflichtet habe, der Klägerin beinahe ihr gesamtes Kapital als Darlehen zur Verfügung zu stellen (Replik Rz. 43; KB 4).