verfügt hätte (Replik Rz. 42), sodass sie zur Finanzierung des Erwerbs bzw. der Überbauung des Grundstückes in V. vollständig auf die fragliche Investition angewiesen gewesen wäre. Folglich wäre die Bereitstellung des Investitionskapitals durch die Beklagte dem Erwerb eines Grundstückes gleichzusetzen, womit dieses bewilligungspflichtig werden würde, würde die Beklagte als Person im Ausland qualifizieren (Art. 2 Abs. 1 BewG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g BewG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. b BewV). Als Personen im Ausland gelten wie gesehen juristische Personen, die ihren Sitz in der Schweiz haben und in denen Personen im Ausland eine beherrschende Stellung einnehmen (Art. 5 Abs. 1 lit.