Selbst wenn sich sämtliche Behauptungen der Klägerin bewahrheiten würden, wäre das als Darlehen getarnte Investitionskapital der Beklagten zurückzuerstatten, denn die Bereitstellung des Investitionskapitals zur Finanzierung des Erwerbs bzw. der Überbauung des Grundstückes in V. wäre dem bewilligungspflichtigen Erwerb eines Grundstückes durch Personen im Ausland gleichzusetzen. Würde man den Ausführungen der Klägerin nämlich folgen, hätte die fragliche Investition die Klägerin in ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu der Beklagten versetzt, zumal die Klägerin zum Zeitpunkt der Investition weder über Vermögen noch über flüssige Mittel