4.3.2. Tatsachenvorbringen der Klägerin Selbst wenn sich sämtliche Behauptungen der Klägerin bewahrheiten würden, wäre das als Darlehen getarnte Investitionskapital der Beklagten zurückzuerstatten, denn die Bereitstellung des Investitionskapitals zur Finanzierung des Erwerbs bzw. der Überbauung des Grundstückes in V. wäre dem bewilligungspflichtigen Erwerb eines Grundstückes durch Personen im Ausland gleichzusetzen.