Art. 24 Abs. 4 lit. b BewG regelt den Anspruch auf Rückforderung erbrachter Leistungen nicht abschliessend. Soweit das BewG nichts anderes vorsieht, richtet sich die Rückforderung nach Art. 62 ff. OR.51 4.3. Würdigung 4.3.1. Eingaben nach Aktenschluss Über die Zulässigkeit der nach Aktenschluss vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und eingereichten Beweismittel der Parteien braucht mangels Entscheidrelevanz nicht entschieden zu werden.