Sowohl die Unwirksamkeit wie auch die Nichtigkeit lösen die Rechtsfolgen gemäss Art. 26 Abs. 4 BewG aus. Demnach können die Leistungen innerhalb eines Jahres zurückgefordert werden (Art. 26 Abs. 4 lit. b BewG). Hierbei handelt es sich um eine Verjährungsfrist.50 Diese beginnt mit Kenntnis des Rückforderungsanspruches an zu laufen und endet zehn Jahre nach Leistungserbringung (Art. 26 Abs. 4 lit. b BewG).