4.2.3. Unbewilligter Vollzug bewilligungspflichtiger Rechtsgeschäfte Bewilligungspflichtige Finanzierungsgeschäfte bleiben solange unwirksam, als keine rechtskräftige Bewilligung vorliegt (Art. 26 Abs. 1 BewG).48 Sie werden nichtig, wenn der Erwerber den Grundstückkauf vollzieht, ohne über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen (Art. 26 Abs. 2 lit. a BewG).49 Unwirksamkeit und Nichtigkeit sind von Amtes wegen zu beachten (Art. 26 Abs. 3 BewG).