Ob eine Darlehensgewährung die Darlehensnehmerin in ein Abhängigkeitsverhältnis zu der Darlehensgeberin versetzt, beurteilt sich nicht zu Letzt anhand der Vermögensverhältnisse der Darlehensnehmerin zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung. Verfügt diese zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung über genügend Eigenmittel, um den Erwerb bzw. die Überbauung des fraglichen Grundstückes anderweitig zu finanzieren, vermag die Darlehensgewährung an und für sich noch keine Abhängigkeit zu begründen.47