Nicht erforderlich ist, dass die Parteien bewusst die Zielsetzung des BewG unterwandern. Insofern kommt es auf den objektiven Sachverhalt an; massgeblich ist, was sich mit den von den Parteien eingegangenen Rechtsbeziehungen wirtschaftlich erreichen lässt und ob sich die von den Parteien abgeschlossenen, mitunter bloss obligatorischen Geschäfte in ihrer Wirkung dem Erwerb von dinglichen Rechten gleichen.44 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Geschäft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. g